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Urteil Fristlose Kündigung wegen Lärmbelästigung nur nach Abmahnung
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen Lärmbelästigung nur nach Abmahnung; Lärmprotokoll; Störung der Hausgemeinschaft; Grillen auf dem Balkon; Anforderungen an Kündigungsbegründung
Leitsätze
1. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Lärmbelästigung setzt voraus, dass die Verstöße des Mieters in der vorhergehenden Abmahnung genau bezeichnet worden sind.
2. In normalem Umfang und bei normaler Bauweise ist es dem Mieter gestattet, gelegentlich auf dem Balkon zu grillen.
(Leitsätze der Redaktion)
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