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Urteil Fiktion des Schadensausgleichs


Schlagworte

Fiktion des Schadensausgleichs; Objektidentität; Schädigungsmaßnahme; Grundstücksanteile einer Erbengemeinschaft

Leitsätze

1. Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität gilt ein Schaden nur dann als ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war.

2. Wenn der in Volkseigentum überführte Anteil an der Erbengemeinschaft sich infolge der zwischenzeitlichen Erbauseinandersetzung in das Eigentum an dem betreffenden Grundstück verwandelt hatte und die von einem der privaten Miterben betriebene Auseinandersetzung keine Schädigungsmaßnahme im vermögensrechtlichen Sinn war, ist mit der Restitution dieses Grundstücks notwendigerweise auch der Schaden wiedergutgemacht worden, den die Betroffene mit dem durch die Lastenausgleichsbehörde festgestellten Verlust ihres Anteils an den zur gesamten Hand gehaltenen Gegenständen des Erbes erlitten hat.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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