Urteil Feststellungsbescheid
Schlagworte
Feststellungsbescheid; Ausstattungsforderung; Entwertung einer Forderung; Erbrichtergut; festgestellter Schaden; Hypothekenforderung; landwirtschaftlicher Betrieb; Rückforderung von Lastenausgleich; Rückübertragung eines Unternehmens; Schadensausgleich; Trümmerrestitution; Unternehmensrestitution
Leitsätze
Für welchen Schaden Lastenausgleich gewährt worden ist, bestimmt sich nach dem im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Feststellungsbescheid, unabhängig davon, ob die damalige Feststellung rechtmäßig war.
Der Wegnahmeschaden an einer Hypothekenforderung wird durch die vermögensrechtliche Rückübertragung des ehemals mit der Hypothek belasteten Grundstücks an den Schuldner nur dann ausgeglichen, wenn bei der Restitution die Rechte des Hypothekengläubigers nach den dafür vorgesehenen Bestimmungen gesichert werden.
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