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Urteil Fertighauskaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss


Schlagworte

Fertighauskaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss; arglistige Täuschung; dem Verkäufer bekannter Mangel (hier: Asbestbelastung); unterbliebene Offenbarung negativer Tatsachen; Beweislast; sekundäre Darlegungslast; verschwiegener Mangel; versteckter Mangel

Leitsätze

a) Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört.

b) Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.

c) Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast; dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer ihm, dem Verkäufer, zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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