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Urteil Familienstiftung
Schlagworte
Familienstiftung; Beteiligtenbegriff; Bezugsberechtigte; Schadensausgleich; Zurechnung; Rückübertragung des Vermögenswertes; Rückforderung von Lastenausgleich; Objektidentität; Restschaden
Leitsatz
Wird einer Familienstiftung ein Vermögenswert zurückübertragen, für dessen Wegnahme den Bezugsberechtigten der Stiftung Lastenausgleich gewährt worden war, ist der Schadensausgleich den im Zeitpunkt der Rückgabe noch lebenden Lastenausgleichsempfängern, deren Erben oder Erbeserben zuzurechnen, soweit sie zugleich Bezugsberechtigte der Stiftung sind.
(Leitsatz der Redaktion)
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