Urteil Erbvertrag
Schlagworte
Erbvertrag; Rücktritt wegen unterbliebener Pflegeleistungen; Umzug ins Pflegeheim; Hausgrundstück mit der Verpflichtung des Bedachten zu Pflegeleistungen; Verbot der Veräußerung und/oder Belastung des Hausgrundstücks zu Lebzeiten
Leitsätze
Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt (hier: keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann Letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen gemäß § 323 BGB von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten.
Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.
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