Urteil Entschädigung
Schlagworte
Entschädigung; Unternehmensschädigung; Einheitswert; Wiederaufnahmegrund; Urkunde; Wertfortschreibung; Reinvermögen
Leitsätze
1. Der für die Bemessung der Entschädigungshöhe einer in der NS-Zeit erfolgten Unternehmensschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG maßgebliche, vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert kann unter den erschwerten Voraussetzungen des - für sich gesehen in § 2 Satz 5 NS-VEntschG nicht für entsprechend anwendbar erklärten - § 580 ZPO in Frage gestellt werden.
2. Für den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO bedarf es einer neuen Urkunde, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie bereits im vorausgegangenen Verfahren hätte verwendet werden können.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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