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Urteil Einhaltung der Schriftform
Schlagworte
Einhaltung der Schriftform; notwendige Bezeichnung der Mieträume
Leitsatz
Der Mietgegenstand ist hinreichend bestimmt bezeichnet, wenn die Anschrift der vermieteten Gewerbeeinheit genannt und die vermieteten Flächen mit „im Erdgeschoss" ... „links" ... gelegenes „Ladenlokal vorne, 2 Räume hinten und Souterrain" beschrieben ist.
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