Urteil Denkmalrechtliche Genehmigung für einen bereits erfolgten Austausch von Holzkastendoppelfenstern gegen Kunststofffenster
Schlagworte
Denkmalrechtliche Genehmigung für einen bereits erfolgten Austausch von Holzkastendoppelfenstern gegen Kunststofffenster; Denkmalschutz; einzelfallbezogene Genehmigungsfähigkeit
Leitsatz
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Holzfenster in denkmalgeschützten Gebäuden durch entsprechend gestaltete Kunststofffenster ersetzt werden können, kann nicht zum Gegenstand einer grundsätzlichen Entscheidung gemacht werden. Sie ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, weil es für die Genehmigungsfähigkeit eines solchen Vorhabens jeweils im konkret zu entscheidenden Fall darauf ankommt, ob Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Die insoweit gebotene wertende Einschätzung, ob das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, hat „kategorienadäquat" zu erfolgen, d. h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren und ist damit ersichtlich einzelfallbezogen.
(Leitsatz der Redaktion)
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