Urteil Betriebskostenabrechnung für preisgebundenen Wohnraum
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung für preisgebundenen Wohnraum; Zusammenfassung von Frisch- und Abwasser sowie Hausreinigungs- und Gartenpflegekosten; Erläuterung von Kostensteigerungen; Wirtschaftlichkeitsgebot; Dachkontrolle; Reinigung der Tiefgarage; Mietereinwendungen
Leitsätze
1. Verschiedene Betriebskosten (hier: Kosten der Be- und Entwässerung; Hausreinigungs- und Gartenpflegekosten) können in der Betriebskostenabrechnung zusammengefasst werden, wenn diese Leistungen von nur einem Unternehmen erbracht und abgerechnet werden. Einer gesonderten Erläuterung bedarf es nicht, wenn die Abrechnung aus sich heraus verständlich ist.
2. Der Betriebskostenabrechnung für preisgebundenen Wohnraum braucht eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht beigefügt zu werden.
3. Für den Abzug von Instandhaltungskosten des Vollwartungsvertrages für den Aufzug sind 20 % der Gesamtkosten anzusetzen.
4. Die Kosten für die Dachkontrolle gehören zu den umlagefähigen Hauswartskosten.
5. Reinigungskosten für gesondert vermietete Tiefgaragenplätze sind auf diejenigen Mieter, die keinen Einstellplatz gemietet haben, nicht umlegbar.
(Leitsätze der Redaktion)
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