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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Abrechnungseinheit; Wirtschaftlichkeit
Leitsatz
Werden mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird. Einer dahin gehenden mietvertraglichen Abrechnungsvereinbarung bedarf es nicht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04 -, GE 2005, 1118 = NJW 2005, 3135).
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