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Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Risikoversicherung; Verdunstungswasserabzug; Hauswartkosten; Vorwegabzug
Leitsätze
1. Versicherungskosten sind unabhängig davon umlagefähig, wie wahrscheinlich ein Schadenseintritt für das versicherte Risiko ist.
2. Kosten für verdunstendes Wasser aus einem Großteich der Grünanlage sind umlagefähig.
3. Das Bestreiten des Vorwegabzuges für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten aus den Hauswartkosten mit Nichtwissen ist ebenso wenig zu berücksichtigen wie dasjenige für Gewerbe und Wartungskosten für die Tiefgaragenplätze.
(Leitsätze der Redaktion)
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