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Urteil Beruflicher Nachteil


Schlagworte

Beruflicher Nachteil; berufsbezogener Eingriff; Bespitzelungen; Drangsalierungen; Verfolgungsmaßnahmen gegen Dritte; Rehabilitierungsbescheinigung; subjektive Zwangslage; unbeabsichtigte Folgen; Zweckrichtung von Verfolgungsmaßnahmen

Leitsätze

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz dient dem Ausgleich beruflicher Nachteile und setzt voraus, dass der Nachteil Folge politischer Verfolgung war. Die politische Verfolgung muss aber nicht selbst in der Zufügung gerade eines beruflichen Nachteils bestanden haben.

Politisch verfolgt im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG ist auch, wer sich in einer Zwangslage sieht, weil er Grund zu der Annahme hat, politisch verfolgt zu werden. Die Annahme einer Zwangslage muss allerdings auf tatsächliche Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sein. Richten sich diese gegen Dritte im eigenen Umfeld, so ist entscheidend, ob die Maßnahmen geeignet sind, bei jedem Nichtbetroffenen in vergleichbarer Situation den Anschein gegenwärtiger oder drohender eigener Verfolgung zu schaffen.

Ein beruflicher Nachteil, den sich der Betroffene selbst zugefügt hat (hier durch Aufgabe einer Beschäftigung), ist gleichwohl Folge einer - tatsächlichen oder angenommenen - Verfolgung, wenn der Betroffene annehmen durfte, den befürchteten Maßnahmen dadurch ausweichen oder zuvorkommen zu können.

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