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Urteil Ausschlussgrund der Spitzeltätigkeit
Schlagworte
Ausschlussgrund der Spitzeltätigkeit; berufliche Rehabilitierung
Leitsätze
Das mit der Spitzeltätigkeit verfolgte Streben, sich einer Freiheitsberaubung zu entziehen oder sie erträglicher zu machen, lässt nicht ohne Weiteres den Ausschließungsgrund des § 4 BerRehaG entfallen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitarbeit durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden war.
(Leitsatz der Redaktion)
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