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Urteil Aufwendungen für Betriebskosten Bestandteil des unpfändbaren notwendigen Unterhalts
Schlagworte
Aufwendungen für Betriebskosten Bestandteil des unpfändbaren notwendigen Unterhalts
Leitsätze
1. Der unpfändbare notwendige Bedarf des Schuldners von Unterhaltsansprüchen entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII.
2. Leistungen für die Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen; dazu gehören auch die (kalten und warmen) Betriebskosten.
(Leitsätze der Redaktion)
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