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Urteil Aufstiegsschäden keine berufliche Benachteiligung
Schlagworte
Aufstiegsschäden keine berufliche Benachteiligung
Leitsatz
Maßnahmen der DDR, durch die einem Einstellungsbewerber der Zugang zu einer neuen berufsadäquaten Tätigkeit verwehrt worden ist, sind als so genannte Aufstiegsschäden einzuordnen und stellen keine berufliche Benachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG dar.
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