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Urteil Arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden


Schlagworte

Arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden; Unzulässiges Übergehen eines Beweisantritts

Leitsatz

Sind Feuchtigkeitsschäden in einem Haus schon aufgetreten, als der Verkäufer noch dort wohnte, ist von einem arglistigen Verschweigen auszugehen, wenn diese Schäden im späteren Kaufvertrag nicht erwähnt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

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