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Urteil Arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden
Schlagworte
Arglistiges Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden; Unzulässiges Übergehen eines Beweisantritts
Leitsatz
Sind Feuchtigkeitsschäden in einem Haus schon aufgetreten, als der Verkäufer noch dort wohnte, ist von einem arglistigen Verschweigen auszugehen, wenn diese Schäden im späteren Kaufvertrag nicht erwähnt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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