« zurück zur Suche
Urteil Anwendungsbereich der Sachenrechtsbereinigung
Schlagworte
Anwendungsbereich der Sachenrechtsbereinigung; Nutzungsbegriff; Freizeiteinrichtungen; Fortbestand von Wegerechten
Leitsätze
Betriebliche Freizeiteinrichtungen, wie etwa Ferienheime, Hotels oder Gemeinschaftsanlagen wie Sportanlagen oder Clubhäuser, fallen in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
Der Nutzungsbegriff des § 116 SachenRBerG ist nicht personenbezogen, sondern grundstücksbezogen. Danach ist auch der Rechtsnachfolger zur Nutzung eines errichteten Weges berechtigt.
(Nichtamtliche Leitsätze)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat