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Urteil Anwartschaftsrecht als Vermögenswert


Schlagworte

Anwartschaftsrecht als Vermögenswert

Leitsatz

1. Ein Anwartschaftsrecht als Vermögenswert i. S. d. § 2 Abs. 2 VermG setzt voraus, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers vorliegt, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag, weil der Empfänger einer Auflassung im Sinne des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt gestellt hat.

2. Der schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch stellt keinen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG dar.

3. Der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswerts kann den beim rechtlichen Eigentümer eingetretenen Vermögensverlust geltend machen, wenn ein Treuhandverhältnis besteht und der Vermögensverlust verfolgungsbedingt im Sinne von § 1 Abs 6 VermG war.

(Leitsätze der Redaktion)

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