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Urteil Antrag


Schlagworte

Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Fristbestimmung; Versäumung der Frist; Nachsichtgewährung; staatliches Fehlverhalten; Anspruchsausschluss; Nichtigerklärung

Leitsätze

1. Ein Antrag auf Entschädigung eines im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG Berechtigten, der erst mehr als vier Jahre nach der Nichtigerklärung des § 1 Abs. 3 EntschG durch das Bundesverfassungsgericht gestellt worden ist, ist verfristet.

2. Die Entschädigungsbehörden mussten die im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG Berechtigten nach der Nichtigerklärung des § 1 Abs. 3 EntschG nicht gesondert auf die Möglichkeit der Beantragung einer Entschädigung und die Fristgebundenheit eines entsprechenden Antrages hinweisen.

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