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Urteil Angabe von Fördermitteln im Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Angabe von Fördermitteln im Mieterhöhungsverlangen; Verpflichtung des Rechtsnachfolgers zur Drittmittelanrechnung
Leitsatz
Eine Drittmittelanrechnung setzt voraus, dass der Vermieter selbst auch Bauherr der geförderten Baumaßnahmen gewesen ist und auch die Drittmittel erhalten hat, es sei denn, der veräußernde Bauherr/Vermieter hat im Mietvertrag mit dem Mieter die Anrechnung von Fördermitteln vereinbart, da dann der Erwerber nach § 566 BGB in diese vertragliche Abrede eintritt.
(Leitsatz der Redaktion)
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