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Urteil Abzug nicht umlagefähiger Instandhaltungskosten von den Haus¬warts¬kosten
Schlagworte
Abzug nicht umlagefähiger Instandhaltungskosten von den Haus¬warts¬kosten; Auswechseln von Glühbirnen; Umlage von Heizkosten
Leitsätze
1. Zu den nicht als Hauswartskosten umlagefähigen Instandsetzungskosten gehören auch diejenigen für das Auswechseln von Glühbirnen und sonstige Kleinreparaturen.
2. Von den in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung angegebenen (höheren) Brennstoffkosten sind nur diejenigen umlagefähig, die sich aus der Aufteilung in Heiz- und Warmwasserkosten ergeben.
(Leitsätze der Redaktion)
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