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V ZR 317/18 - Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und Benutzungsdienstbarkeit, Sondernutzungsfläche als Ausübungsbereich einer GrunddienstbarkeitLeitsatz: 1. Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggf. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. 2a. Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden. 2b. Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen. 2c. Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, ist die Berechtigung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Eintragungsbewilligung dahingehend zu verstehen, dass sie auch die Nutzung der Fläche umfasst, an der ein dem Sondereigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht. Die Befugnis zur Nutzung einer solchen Fläche muss daher nicht schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet werden. 2d. Für eine Aufhebung oder Übertragung des Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten gemäß §§ 876, 877 BGB erforderlich; können die übrigen Wohnungseigentümer jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Änderung oder Aufhebung des Sondernutzungsrechts verlangen, ist auch der Dienstbarkeitsberechtigte zur Zustimmung verpflichtet. 2e. Überschreitet der Dienstbarkeitsberechtigte die Grenzen einer zulässigen Nutzung, wie sie sich aus den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander ergeben, stehen den Wohnungseigentümern - nicht anders als gegen den Mieter - Ansprüche aus § 1004 BGB zu.BGH20.03.2020
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V ZR 133/14 - Lange Verjährungsfrist für Mängel aufgrund kraft Gesetzes entstandener GrundstücksbelastungenTeaser: ...(eintragungslos) entsteht und bis zum 31. Dezember 2010...BGH27.02.2015
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31 C 107/18 - Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung, Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung, Verfügungsgrund als Hauptsache nach § 91a ZPOLeitsatz: Die „Hauptsache“ im Sinne von § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, mithin der Verfügungsgrund.AG Brandenburg a. d. Havel05.07.2018