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Urteil Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung, Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung, Verfügungsgrund als Hauptsache nach § 91a ZPO
Schlagworte
Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung, Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung, Verfügungsgrund als Hauptsache nach § 91a ZPO
Leitsatz
Die „Hauptsache“ im Sinne von § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, mithin der Verfügungsgrund.
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