Urteil Merkmale zur Mietspiegel-Spanneneinordnung, keine Spüle, vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot
Schlagworte
Merkmale zur Mietspiegel-Spanneneinordnung, keine Spüle, vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot
Leitsätze
1. Behauptet der Mieter im Zustimmungsprozess, dass keine Spüle zur Verfügung gestellt wurde, obliegt dem Vermieter regelmäßig substantiierter Vortrag, aus dem sich die Überlassung einer Spüle ergibt; das Vorbringen, man verfüge nicht über Unterlagen, die das Fehlen einer Spüle bestätigen, stellt ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen dar.
2. Eine nur gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt angebotene Parkmöglichkeit erfüllt nicht das in der Merkmalgruppe 5 enthaltene wohnwerterhöhende Merkmal „Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“.
(Leitsätze der Redaktion)
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