67 O 25/16 - Keine Anwaltshaftung bei Beratung durch Mieterschutzbund
Leitsatz:
Ein
Rechtsanwalt, der im Auftrage einer Mieterschutzvereinigung deren Mitglied
fehlerhaft berät, haftet grundsätzlich weder aus dem Gesichtspunkt eines
Vertrages zugunsten Dritter noch nach den Grundsätzen des Vertrages mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter.