« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (21 - 30 von 649)

  1. VIII ZR 116/04 - Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Jahresfrist (falscher Umlageschlüssel)
    Leitsatz: Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an. Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel (Abrechnung nach dem Verhältnis der Wohnfläche der Mietsache zur Gesamtfläche des Hauses) von der im Mietvertrag vereinbarten (Miteigentumsanteile) ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor. Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen. Der Vermieter kann betragsmäßig nur den Betrag (nach-) fordern, der sich aus der fristgemäßen Betriebskostenabrechnung ergibt. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    19.01.2005
  2. VerfGH 66/99 - Gericht muß geltend gemachten Kündigungsgrund prüfen; rechtliches Gehör; fehlerhafte Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich fristlos aus mehreren Gründen gekündigt wird, das Gericht aber einen dieser (erheblichen) Kündigungsgründe in seiner Entscheidung unberücksichtigt läßt (hier: schuldhafte Falschabrechnung von Betriebskosten durch Vermieter). (Leitsatz der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    19.01.2005
  3. 8 U 127/04 - Bruttomieterhöhung mit Netto-Mietspiegel; Umrechnung einer Bruttomiete; pauschale Betriebskosten
    Leitsatz: Wenn eine Brutto-Kaltmiete unter Bezugnahme auf die im Berliner Mietspiegel 2003 enthaltenen Netto-Kaltmieten erhöht werden soll, ist die Brutto-Kaltmiete zunächst in eine Netto-Kaltmiete umzurechnen, wobei die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erhöhungserklärung aktuellen Betriebskostenanteile herauszurechnen sind.
    KG
    20.01.2005
  4. BVerwG 3 C 31.03 - Fernwasserversorgung; örtliche Gemeinschaft; Gemeindebevölkerung; Gemeindegebiet; Daseinsvorsorge; Zuordnungsvorbehalt; Geschäftsanteil; Erlösauskehr; kommunale Selbstverwaltung; Finanzvermögen; Verwaltungsvermögen; kommunales Eigentum; Gesellschaftsanteile; Verteilnetze; Vermögenszuordnung
    Leitsatz: Auch der Betrieb einer Fernwasserversorgung, bei der die örtlichen Verteilernetze nicht im Eigentum des Betreibers stehen, gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Zuordnung einer Aufgabe zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" ist darauf abzustellen, ob ein Bezug zur Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet besteht, wem also die im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrgenommene Tätigkeit zugute kommt (funktionsbezogene Betrachtungsweise). Nicht entscheidend ist, ob sich die Anlagen und Einrichtungen, mit denen die Aufgabe wahrgenommen wird, auf dem Gemeindegebiet befinden. Ebensowenig kommt es auf den Umfang der zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Anlagen und sonstigen Betriebsmittel an. § 6 ZOEG enthält keine abschließende Aufzählung von Zuordnungsvorbehalten.
    BVerwG
    20.01.2005
  5. 4 O 99/04 - Unvermessene Grundstücksteilflächen, Grenzziehung,
    Leitsatz: 1. Sind sich beim Verkauf einer unvermessenen Grundstücksteilfläche die Vertragsparteien einig, die genaue Konkretisierung der Teilfläche einer späteren gemeinsamen Grenzziehung zu überlassen und hat dieser Wille in der notariellen Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein (form-) wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 150, 334). 2. Beim Verkauf einer unvermessenen Teilfläche kann eine Verurteilung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung erst erfolgen, wenn die Teilfläche bereits abgeschrieben ist oder wenigstens ein Veränderungsnachweis vorliegt (so auch BGHZ 90, 323; NJW 1988, 415). Zuvor kann der Verkäufer nur zur Auflassung und Vornahme der erforderlichen Abschreibung verurteilt werden. 3. Wurde vor Eintragung des Käufers im Grundbuch der Grundstücksverkäufer enteignet oder das im Beitrittsgebiet belegene Grundstück in Volkseigentum überführt, ist die Übereignungspflicht des Verkäufers wegen (rechtlicher) Unmöglichkeit nach § 275 BGB erloschen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1995, VI ZR 377/94, ZOV 1996, 30; OLG Brandenburg, Urt. v. 23.10.1996 - 3 U 20/94 - VIZ 1997, 360). 4. Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz stellen ein nach § 281 BGB a. F. (§ 285 BGB n. F.) herauszugebendes sog. stellvertretendes commodum dar, wenn der Restitutionsberechtigte seinerseits vor Enteignung zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 19.9.1995, VI ZR 377/94, ZOV 1996, 30; Beschl. v. 9.6.1999, IV ZR 278/98; KG, Urteil vom 4.9.1998 - 17 U 3053/97, VIZ 2000,677). Nach vollzogener Rückübertragung stellt das Grundstück selbst das herauszugebende Surrogat dar.
    LG Rostock
    20.01.2005
  6. IX ZR 416/00 - Unrichtige Auskunft durch Steuerberater
    Leitsatz: Zur Schadensberechnung bei Haftung des Steuerberaters wegen der Aufdeckung stiller Reserven durch Verkauf von Gewerbeerwartungsland (Abgrenzung zu BGH WM 2004, 475).
    BGH
    20.01.2005
  7. V ZB 35/04 - Sittenwidrigkeit, Nichtigkeit des Verkaufs von Grundstücken, Grundbuchberichtigungsanspruch, Restitution
    Leitsatz: 1. Die Geltendmachung der generellen Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Verkaufs von Grundstücken, die der Errichtung der Mauer dienen sollten, kann im Zivilrechtsweg als Grundbuchberichtigungsanspruch geltend gemacht werden; dem steht auch nicht § 7 des Mauergesetzes entgegen. 2. Das VermG stellt keine den Zivilrechtsweg verdrängende abschließende Regelung dar, wenn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund in keiner Beziehung zu etwaigen Restitutionsgründen steht.
    BGH
    20.01.2005
  8. V ZB 37/04 - Vorrang des Vermögensgesetzes vor Zivilrecht; Prozesskostenhilfeverfahren; Rechtsbeschwerde
    Leitsatz: 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht, um offene Rechtsfragen zu klären, die ihre Grundlage außerhalb des Verfahrensrechts oder der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe finden. 2. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist ausgeschlossen, soweit das Vermögensgesetz die Rückübertragung von aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen verlorenem Vermögen regelt; das gilt auch dann, wenn die für die Anmeldung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz bestimmte Frist bereits verstrichen ist.
    BGH
    20.01.2005
  9. 63 S 387/04 - Zurückverweisung eines berufungsfähigen Urteils wegen fehlenden Tatbestandes in amtsgerichtlichem Urteil
    Leitsatz: Enthält ein berufungsfähiges Urteil des Amtsgerichts keinen Tatbestand, ist es durch das Berufungsgericht aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn das Urteil keinen Tatbestand enthält und sich aus dem Tenor oder den Entscheidungsgründen der Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft nicht bestimmen läßt. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    21.01.2005
  10. 14 U 180/03 - Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Nachschußpflicht
    Leitsatz: Die Statuierung einer Nachschußpflicht bedarf einer den Bestimmtheitsanforderungen entsprechenden Ermächtigungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag. Der Bestimmtheitsgrundsatz gilt allerdings nicht für Publikumsgesellschaften. Der Beschluß einer Nachschußpflicht greift nicht in den Kernbereich der Gesellschafterrechte ein, der eine Mehrheitsentscheidung per se ausschließen würde. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    21.01.2005