Urteil Vorrang des Vermögensgesetzes vor Zivilrecht
Schlagworte
Vorrang des Vermögensgesetzes vor Zivilrecht; Prozesskostenhilfeverfahren; Rechtsbeschwerde
Nichtamtliche Leitsätze
1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht, um offene Rechtsfragen zu klären, die ihre Grundlage außerhalb des Verfahrensrechts oder der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe finden. 2. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist ausgeschlossen, soweit das Vermögensgesetz die Rückübertragung von aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen verlorenem Vermögen regelt; das gilt auch dann, wenn die für die Anmeldung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz bestimmte Frist bereits verstrichen ist.
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