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9 U 51/05 - Mangelhafter Luftschallschutz trotz Einhaltung von DIN-Normen; großer Schadensersatz bei Mängeln am GemeinschaftseigentumLeitsatz: 1. Zu den Anforderungen an den Schallschutz bei einer komfortablen Eigentumswohnung und zum Stand der anerkannten Regeln der Technik im Schallschutz. 2. Ob ein Bauwerk mangelhaft ist, ist nach anerkannten Regeln der Technik, nicht nach veralteten DIN-Normen zu ermitteln. 3. Der Käufer einer Eigentumswohnung kann auch bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum im Wege des großen Schadensersatzes die Abwicklung des Kaufvertrages verlangen. (Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)OLG Karlsruhe29.12.2005
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8 C 251/05 - Modernisierungsankündigung wirksam trotz fehlender Abgrenzung von Instandhaltung zur Modernisierung; Wertverbesserungsmaßnahmen; Verkleinerung des Badezimmers; MieterhöhungLeitsatz: 1. Bei folgenden Arbeiten handelt es sich um Modernisierungsarbeiten: a) im Badezimmer dem Einbau eines Handwaschbeckens mit Armatur; das Einfliesen einer neuen Badewanne; dem Einbau eines freihängenden WCs nebst Spülvorrichtung; die Veränderung/Neuschaffung der Zu- und Abwasserleitungen für die Sanitärobjekte; die Verfliesung der Wände bis zu 2,20 m Höhe; die Verfliesung des Fußbodens; dem Ersatz der Wannenfüll- und Brausebatterie bei Notwendigkeit; dem Einbau eines Stromschutzschalters; die Installation eines Elektroanschlusses (Wandauslasses) im Bereich über dem Waschbecken zum künftigen Anschluß eines Beleuchtungskörpers sowie einer Steckdose neben dem Waschbecken; b) in der Küche dem Einbau einer Doppelspüle mit Unterschrank im Austausch gegen das vorhandene Ausgußbecken; die Anbringung eines Fliesenspiegels über der Doppelspüle. 2. Die dadurch eintretende Verkleinerung des Badezimmers auf etwa 135 cm Breite ist vom Mieter ebenso hinzunehmen wie die Notwendigkeit, Möbel in Bad und Küche anders zu stellen. 3. Die fehlende Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen und die Berechnung der zu erwartenden Mieterhöhung nach den Gesamtkosten führt nicht zur Unwirksamkeit der Modernisierungsankündigung. (Leitsätze der Redaktion)AG Neukölln29.12.2005
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I-24 W 62/05 - Gebührenstreitwert für Räumungsklage nach Nettomiete plus UmsatzsteuerLeitsatz: Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemißt sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern auf Grund einer Abrechnung ermittelt werden.OLG Düsseldorf27.12.2005
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106 C 311/05 - Keine Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen bei falscher Abrechnung; SchätzungenLeitsatz: Der Mieter hat bei fristgerechter Abrechnung keinen Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen, wenn die Abrechnung formell wirksam ist, auch wenn sie - unzulässigerweise - inhaltlich auf Schätzungen beruht.AG Schöneberg23.12.2005
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12 W 46/05 - Gebührenstreitwert für Klage auf Nutzungsentschädigung bis zur Räumung; Klage auf zukünftige LeistungLeitsatz: Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.KG22.12.2005
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VII ZR 316/03 - WerklohnLeitsatz: Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03 -, BauR 2004, 1937 = ZfBR 2005, 56 = NZBau 2005, 40).BGH22.12.2005
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BVerwG 8 C 2.05 - Nebenintervention; Miterben; Streitgenossen; BeigeladeneLeitsatz: 1. Eine Nebenintervention findet im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht statt. 2. Nicht als Kläger auftretende Miterben sind weder als Streitgenossen noch als Beigeladene am Verfahren beteiligt.BVerwG22.12.2005
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VII ZB 84/05 - Abschlagszahlung, Teilschlusszahlung, Leistungsphasen, Architekt, Ingenieur, HOAILeitsatz: a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab. b) Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.BGH22.12.2005
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I-10 U 100/05 - Baurechtlich illegale Nutzung, Annahme eines Mangels, Beeinträchtigung der Tauglichkeit, Untersagungsverfügung, Fehlen einer NutzungsgenehmigungLeitsatz: 1. Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nutzungsgenehmigung führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 536 BGB und damit zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist. 2. Eine kündigungsrelevante Ungewissheit entsteht für den Mieter erst, wenn er Mieter aufgrund des Verhaltens der Behörde bzw. des Vermieters davon ausgehen muss, dass mit ungewissem Ausgang auf Jahre hinaus über die Möglichkeit einer seinen Betrieb stilllegenden Untersagungsverfügung oder - im Falle ihres Erlasses - über deren Wirksamkeit gestritten wird. 3. Zur Auslegung eines Schreibens des Bauaufsichtsamtes als Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfGNRW. 4. Zur Frage, ob bei einer baurechtlich illegalen Nutzung von als Lagerhalle zum Betrieb einer Spedition eine Abhilfefrist gemäß § 543 BGB erforderlich ist.OLG Düsseldorf22.12.2005
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VII ZR 183/04 - Teilzahlungen, Werkvertrag, Ausbauhaus, Fertighaus, „P.-Haus“Leitsatz: a) Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112). b) Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB (Ratenlieferungsverträge) noch nach §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen.BGH22.12.2005