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Suchergebnis Urteilssuche (291 - 300 von 649)

  1. 7 W 46/05 - Duldungspflicht für Besichtigung durch Sachverständige; Zeugnisverweigerungsrecht; selbständiges Beweisverfahren; Streitverkündung
    Leitsatz: § 144 Abs. 1 ZPO statuiert eine prozessuale Duldungspflicht, die unabhängig davon besteht, ob der Dritte im Verhältnis zum Antragsteller aus materiellem Recht zur Duldung verpflichtet ist. Sie ist nach § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn sie eine Wohnung betreffen würde und unterliegt nach § 144 Abs. 2 ZPO der Beschränkung, daß dem Dritten die Duldung nicht unzumutbar sein darf oder ihm insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
    KG
    21.10.2005
  2. 11 W 8/04 - Kostenentscheidung; Ermessensentscheidung
    Leitsatz: Wird eine erstinstanzliche Kostentscheidung angegriffen, für die das Gesetz den Gerichten Ermessen einräumt, ist das Beschwerdegericht darauf beschränkt, die von ihm zu überprüfende Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen.
    KG
    14.10.2005
  3. 12 U 213/04 - Berechnung der Gewerbefläche nicht nach Wohnflächenverordnung
    Leitsatz: Ein Mangel der Mietsache liegt nicht bereits allein deshalb vor, weil die tatsächlich nutzbare Fläche (208,95 m2) nach zutreffender Berechnung um weniger als 10 % von der mit 228,75 m2 vereinbarten Fläche abweicht. Für die Berechnung der tatsachlich nutzbaren Fläche von Gewerberäumen sind die Grundsätze der Wohnflächenberechnung nach §§ 43, 44 der II. Berechnungsverordnung nicht einschlägig; es besteht auch keine bundesweit übliche Praxis, Flächen mit einer lichten Höhe von 1,68 m nicht voll und Raumteile mit einer Höhe bis 1,50 m überhaupt nicht oder nur zu 1/2 auf die Nutzfläche von Gewerberäumen anzurechnen. Da bei Vermietung von Gewerberaum nicht eine Wohn-, sondern die Nutzfläche maßgeblich ist, kann der Mieter derartiger Räume nicht erwarten, daß im Vertrag bezeichnete Flächen wie eine "Wohnfläche" berechnet wurden (§§ 133, 157 BGB).
    KG
    30.09.2005
  4. 12 U 266/04 - Abgrenzung von Teilräumung zu Schlechterfüllung der Räumungspflicht des Gewerbemieters; unvollständige Räumung
    Leitsatz: Hat der Gewerbemieter von Räumen im 1. OG (286 m2) sowie eines Kellerraumes (18 m2) zwar die Räume im 1. OG vollständig geräumt, jedoch im Kellerraum ein Regal mit einer Grundfläche von ca. 2 m2 zurückgelassen, so schuldet er jedenfalls dann lediglich für den Kellerraum Nutzungsentschädigung, wenn der Vermieter die Räume im 1. OG - trotz unvollständiger Räumung des Kellers - weitervermietet hat (§ 242 BGB).
    KG
    29.09.2005
  5. I-10 U 20/05 - Kündigung bei Mietermehrheit; Mängel der Mietsache
    Leitsatz: 1. Haben Eheleute eine Gaststätte (Pizzeria) gemietet oder gepachtet, kann die Kündigung wirksam nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden, es sei denn, einer von ihnen ist bereits vor Ausspruch der Kündigung aus dem Miet-/Pachtvertrag ausgeschieden. Daß der Ehemann seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Hausverbot erteilt und dies der Geschäftsführung der Vermieterin/Verpächterin mitgeteilt haben soll, rechtfertigt ebensowenig eine Entlassung der Ehefrau aus dem Miet-/Pachtvertrag wie der Umstand, daß diese schon seit mehr als zwei Monaten nicht mehr in dem Ladenlokal gesehen worden sein soll. 2. Setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund nach den vertraglichen Vereinbarungen einen nachhaltigen Verstoß gegen die Interessen und Unternehmensziele des Vermieters/Verpächters voraus, ist hierfür ein sich über einen längeren Zeitraum hinziehender erheblicher Vertragsverstoß erforderlich. 3. Ein Mangel der Miet-/Pachtsache i. S. des § 536 BGB liegt vor, wenn der Vermieter/Verpächter • dem Mieter/Pächter den Schlüssel des für die Warenanlieferung bestimmten Nebeneingangs entzieht, • die Stromzufuhr unterbricht, • die Auswechselung der an die Gastronomieräume angrenzenden Schwingtür zur Küche gegen eine fest verschlossene Tür vornimmt, so daß dem Mieter/Pächter eine Nutzung der Pizzeria im Gastronomie- und Thekenbereich nicht mehr möglich ist, • seinem für die Bedienung der Gäste zuständigen Personal untersagt, die Speisen des Mieters/Pächters zu servieren, • es duldet, daß sein Personal potentiellen Kunden mitteilt, die Pizzeria existiere nicht mehr.
    OLG Düsseldorf
    29.09.2005
  6. I-10 U 50/05 - Mietvertragsabschluß für noch nicht gegründete GmbH
    Leitsatz: 1. War die GmbH bei Abschluß des Mietvertrags noch nicht gegründet und wird in ihrem Namen ein Mietvertrag geschlossen, wird der wahre Rechtsträger aus dem betriebsbezogenen Geschäft berechtigt und verpflichtet. 2. Haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner unbegrenzt, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber einem (Mit-) Gesellschafter aus einem Drittgeschäft mit der Gesellschaft. 3. Ist der Gläubiger des Mietzinsanspruchs zugleich Gesellschafter der die Gaststätte betreibenden BGB-Gesellschaft, muß er sich, wenn er seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil auf die geltend gemachte Forderung anrechnen lassen. Der in Anspruch genommene Mitgesellschafter kann deshalb nach § 404 BGB auch dem Zessionar gegenüber einwenden, zur Begleichung der Forderung nur unter Berücksichtigung des Verlustanteiles des Gesellschafter-Gläubigers verpflichtet zu sein.
    OLG Düsseldorf
    29.09.2005
  7. I-10 U 86/05 - Konkludente Nebenkostenvorschußvereinbarung; Aufrechnungsbeschränkung; Falschberatung durch Mieterverein
    Leitsatz: 1. Sind Nebenkostenvorauszahlungen auf die jährlich anzurechnenden Nebenkosten nicht vereinbart, haben sich die Mietvertragsparteien zumindest stillschweigend auf die Zahlung von Nebenkostenvorauszahlungen geeinigt, wenn der Mieter die von dem Vermieter geforderten Vorauszahlungen über mehr als neun Jahre leistet. 2. Ist die Aufrechnung gegenüber dem Mietzins nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig, kann der Mieter seinen bestrittenen Bereicherungsanspruch zur Vermeidung des eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB rechtfertigenden Mietrückstands allein durch Erhebung einer Zahlungsklage durchsetzen. 3. Hat sich der Mieter ebenso wie der von ihm eingeschaltete Mieterschutzverband leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, daß eine Aufrechnung gegen die laufende Miete mit bestrittenen Gegenforderungen unzulässig war, kann sich der Mieter gegenüber einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen.
    OLG Düsseldorf
    29.09.2005
  8. I-24 U 9/05 - Verjährung der Schadensersatzansprüche des Autovermieters
    Leitsatz: 1. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs verursacht grob fahrlässig einen Unfall, wenn er bei Tempo 100 auf einer Landstraße mit Straßenbäumen durch die Bedienung seines Autoradios so lange abgelenkt ist, dass er in einer folgenden Straßenkurve die Kontrolle über das Fahrzeug verliert. 2. Für Schadenersatzansprüche des Vermieters gilt die kurze Verjährung auch dann, wenn das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. 3. Zur Hemmung der Verjährung genügt ein Meinungsaustausch, der allerdings mit deutlicher Ablehnung der Schadensersatzansprüche durch den Mieter endet.
    OLG Düsseldorf
    27.09.2005
  9. 5 U 73/05 - Verwertungskündigung wegen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft; erheblicher Nachteil bei Verkauf der vermietet erworbenen Eigentumswohnung; Grundstücksverkauf; Verkehrswert
    Leitsatz: 1. Das Interesse einer Erbengemeinschaft, sich aus pragmatischen Gründen auseinanderzusetzen und deshalb eine ererbte Eigentumswohnung zu veräußern, rechtfertigt für sich allein keine Kündigung i. S. von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. 2. Wird eine Eigentumswohnung im Wege des Erbgangs in vermietetem Zustand von den Erben erworben, so ist für die Bewertung der Frage, ob eine Kündigung zur Ermöglichung der Verwertung gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein erheblicher Verwertungsverlust entsteht, auf den Wert der Wohnung in vermietetem Zustand abzustellen. 3. Wird gekündigt, weil mit einer Wohnung in vermietetem Zustand ein erheblich geringerer Erlös zu erzielen ist als bei einer Veräußerung in unvermietetem Zustand, so ist der Nachteil an Hand der Marktverhältnisse konkret nachzuweisen.
    OLG Stuttgart
    26.09.2005
  10. 7 U 70/05 - Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung
    Leitsatz: Bei Verträgen mit Versorgungsunternehmen mit Anschluß- und Benutzungszwang steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer nicht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben. Die persönliche Haftung ergibt sich hier aus den gesetzlichen Regelungen über den Anschluß- und Benutzungszwang und die an die Eigentümerstellung anknüpfende Verpflichtung zur Entgeltzahlung. Sieht eine gesetzliche Regelung ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer vor, so sind Schuldner nach wie vor die Grundstückseigentümer, also die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht der gemeinschaftsrechtliche Wohnungseigentümerverbund.
    KG
    23.09.2005