Urteil Kündigung bei Mietermehrheit
Schlagworte
Kündigung bei Mietermehrheit; Mängel der Mietsache
Leitsätze
1. Haben Eheleute eine Gaststätte (Pizzeria) gemietet oder gepachtet, kann die Kündigung wirksam nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden, es sei denn, einer von ihnen ist bereits vor Ausspruch der Kündigung aus dem Miet-/Pachtvertrag ausgeschieden. Daß der Ehemann seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Hausverbot erteilt und dies der Geschäftsführung der Vermieterin/Verpächterin mitgeteilt haben soll, rechtfertigt ebensowenig eine Entlassung der Ehefrau aus dem Miet-/Pachtvertrag wie der Umstand, daß diese schon seit mehr als zwei Monaten nicht mehr in dem Ladenlokal gesehen worden sein soll.
2. Setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund nach den vertraglichen Vereinbarungen einen nachhaltigen Verstoß gegen die Interessen und Unternehmensziele des Vermieters/Verpächters voraus, ist hierfür ein sich über einen längeren Zeitraum hinziehender erheblicher Vertragsverstoß erforderlich.
3. Ein Mangel der Miet-/Pachtsache i. S. des § 536 BGB liegt vor, wenn der Vermieter/Verpächter
• dem Mieter/Pächter den Schlüssel des für die Warenanlieferung bestimmten Nebeneingangs entzieht,
• die Stromzufuhr unterbricht,
• die Auswechselung der an die Gastronomieräume angrenzenden Schwingtür zur Küche gegen eine fest verschlossene Tür vornimmt, so daß dem Mieter/Pächter eine Nutzung der Pizzeria im Gastronomie- und Thekenbereich nicht mehr möglich ist,
• seinem für die Bedienung der Gäste zuständigen Personal untersagt, die Speisen des Mieters/Pächters zu servieren,
• es duldet, daß sein Personal potentiellen Kunden mitteilt, die Pizzeria existiere nicht mehr.
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