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  1. 9 K 1992/01 - Verfolgungsbedingtheit; Vermögensverlust; Erbausschlagung; Vermögensaufgabe; Anmeldung; Erbschein; Erbberechtigung; weggeschwommene" Grundstücke; Unternehmensschädigung; Zwischenerwerb; Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlust
    Leitsatz: 1. Die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); sie kann (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden. 2. Die Erbausschlagung ist als rechtsgeschäftliche Vermögensaufgabe i. S. d § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 REAO anzusehen. 3. Zur notwendigen Anmeldung von vermögensrechtlichen Grundstücken reicht die Angabe von Art, Umfang und Ort des Vermögenswertes, der berechtigten Anmelder und die Individualisierbarkeit der einzelnen Grundstücke aus. 4. Zum Nachweis der Berechtigung nach einer Erbausschlagung bedarf es dann keiner Vorlage eines Erbscheines, wenn die Erbberechtigung anderweitig nachgewiesen ist. 5. § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG ordnet eine Restitution von "weggeschwommenen" Einzelgrundstücken auch und gerade für den Fall an, daß das Unternehmen nicht mehr existiert. 6. Ein Zwischenerwerb vom geschädigten Unternehmen durch ein anderes Unternehmen, das erst an eine natürliche Person veräußert, beseitigt die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG.
    VG Potsdam
    26.05.2005
  2. 9 K 3261/02 - Grundstücksteilfläche; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Bemessungsgrundlage; Entschädigungsgrundlage
    Leitsatz: Eine Hilfswertermittlung für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung für eine Grundstücksteilfläche ist erst dann zulässig, wenn weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden ist. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    18.07.2005
  3. 9 K 4915/98 - Unredlichkeit; Erwerber; Ausschlussgrund; Manipulation; staatliche Stelle
    Leitsatz: 1. Hat der private Nutzer eines Grundstücks sehenden Auges die Voraussetzungen einer Enteignung mitgeschaffen, ist dies einer manipulierten Beeinflussung des Erwerbs vergleichbar. 2. Auch für die außerhalb der Regelbeispiele möglichen Fälle der Unredlichkeit ist in Anlehnung an § 4 Abs. 3 lit. a VermG die fahrlässige Unkenntnis des manipulativen Vorgehens der staatlichen Stellen für die Bejahung der subjektiven Komponente ausreichend. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Potsdam
    07.11.2005
  4. 9 K 3711/00 - Verzichtserklärung; Miterbin; Erbengemeinschaft
    Leitsatz: Die Verzichtserklärung einer Miterbin gegenüber den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ersetzt auch dann nicht die gem. § 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG notwendige Verzichtserklärung gegenüber der Behörde, wenn sie später von den übrigen Miterben im Widerspruchsverfahren eingereicht wird. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    22.08.2005
  5. 9 K 3451/99 - besatzungsrechtliche bzw. -hoheitliche Grundlage; Enteignungsexzess
    Leitsatz: Die besatzungsrechtliche bzw. -hoheitliche Grundlage einer Entscheidung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die damals einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach heutigen rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    14.02.2005
  6. 9 K 3291/99 - unlautere Machenschaft; Androhung der Entziehung einer Hofstelle; Nötigung
    Leitsatz: Die Androhung der Entziehung einer Hofstelle wegen Nichterfüllung des Ablieferungssolls stellt keine unlautere Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG dar. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    17.01.2005
  7. 9 K 2741/00 - Überschuldung wegen nicht kostendeckender Miete; Aufwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen; Instandhaltungsmaßnahmen; Eigentumsverlust
    Leitsatz: 1. Die Vermutung, daß in der DDR erzielte Mieten nicht kostendeckend im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG waren, gilt nur so lange, wie sich aus der konkreten Ertragssituation des Grundstücks nichts Gegenteiliges ergibt. 2. Ein Grundstück ist nur dann überschuldet im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den Zeitwert der Immobilie überschritten haben und diese Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten. Dabei sind auch diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Eigentumsverlusts notwendig gewesen wären, um die Kosten der anstehenden unabweisbaren Instandsetzungsmaßnahmen zu decken. Die Kosten laufender kleinerer Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nicht berücksichtigt werden. 3. Ein früherer Eigentumsverlust, der im Vorgriff auf eine lediglich absehbare künftige Überschuldung des Grundstücks erfolgte, löst noch keinen vermögensrechtlichen Anspruch aus. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Potsdam
    22.08.2005
  8. 9 K 235/00 - weggeschwommene; Vermögenswerte; Änderung des Unternehmenszwecks; Erlösauskehr; Geschäftsbetriebes unmöglich gewordener Geschäftsbetrieb; verfolgungsbedingte Schädigung; Nötigung
    Leitsatz: Der Restitutionsanspruch auf "weggeschwommene" Vermögenswerte ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen, wenn der überwiegende Unternehmenszweck sich nach "außen" durch die "Arisierung" nicht wesentlich änderte. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    22.08.2005
  9. 6 K 1278/99 - Vorratsenteignung; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Baulandenteignung; komplexer Wohnungsbau: Einzelfallunrecht
    Leitsatz: Die Grenze zwischen einer vom Baulandgesetz gedeckten Enteignung und einer unzulässigen und damit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllenden Vorratsenteignung ist dann überschritten, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme kein konkretes Vorhaben geplant war, sondern eine künftige, nur in groben Umrissen bekannte Nutzung, für die weder eine nähere Planung vorlag noch erkennbar war, daß Mittel und Kapazitäten in einem bestimmten Zeitraum zur Verfügung standen, eigentumsrechtlich gesichert werden sollte. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Potsdam
    26.10.2005
  10. 1 K 4799/00 - Siedlungsgesellschaft; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
    Leitsatz: Die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist in ihrem Sinn und Zweck nach verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, daß sie nicht durchgreifen kann, wenn Nutznießer des Rückübertragungsausschlusses nicht der vormalige Erwerber des Grundstücks von der Siedlungsgesellschaft, sondern letztlich unmittelbar oder mittelbar die öffentliche Hand ist.
    VG Potsdam
    18.08.2005