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Urteil Untervermietung
Schlagworte
Untervermietung; Aufnahme von Familienangehörigen
Leitsätze
1. Die Aufnahme von Familienangehörigen ist nur dann eine unberechtigte Untervermietung, wenn die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, was der Vermieter substantiiert darlegen und beweisen muß.
2. Bildaufzeichnungen, die unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstanden sind, unterfallen einem Verwertungsverbot.
3. Der Mieter hat dann keinen Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis, wenn er auf Dauer seinen Lebensmittelpunkt auswärts begründet und eine Rückkehr in die Wohnung eher unwahrscheinlich ist.
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