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Urteil Turnusgemäß auszuführende Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Turnusgemäß auszuführende Schönheitsreparaturen; starre Renovierungspflichten
Leitsatz
Eine mietvertragliche Formularklausel, wonach im allgemeinen Schönheitsreparaturen in bestimmten angegebenen Zeitabständen erforderlich werden, führt im Zusammenwirken mit einer weiteren Klausel, wonach die Schönheitsreparaturen turnusgemäß auszuführen sind, nicht zu (unzulässigen) starren Renovierungspflichten und damit auch nicht zu einer Unwirksamkeit der Überwälzungsklausel auf den Mieter insgesamt.
(Leitsatz der Redaktion)
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