Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Ausgleichsanspruch bei beabsichtigtem Umbau
Leitsätze
1. Klagen die Gesellschafter zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörende Ansprüche ein, so ist das Rubrum dahin zu berichtigen, daß Kläger die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesellschaft ist.
2. Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, verwandelt sich sein Erfüllungsanspruch auf Vornahme der (unterlassenen) Schönheitsreparaturen im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt.
(Leitsätze der Redaktion)
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