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Urteil Sachenrechtsbereinigung


Schlagworte

Sachenrechtsbereinigung; Aufgabepflicht; Komplettierungsfolgen

Leitsatz

Von der Durchsetzung der nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG uneingeschränkt bestehenden Aufgabepflicht ist ausnahmsweise dann abzusehen, wenn durch tatsächliche Umstände erhärtete konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß durch die erzwungene Komplettierung dem Eigentümer Rechtsnachteile, insbesondere aufgrund unerkannt gebliebener Rückerwerbspositionen Dritter, erwachsen können. Allein die abstrakte Gefahr, daß eine einmal erteilte GVO-Genehmigung widerrufen werden könnte, rechtfertigt noch keine Einschränkung der Aufgabepflicht.

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