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Urteil Rügen, Maklervertrag in englischer Sprache, Provision


Schlagworte

Rügen, Maklervertrag in englischer Sprache, Provision

Leitsätze

1. § 296 Abs. 2 ZPO findet auf Rügen des Beklagten, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (§ 296 Abs. 3 ZPO), keine Anwendung.

2. Zur Auslegung eines Maklervertrags, in dem sich eine GmbH zur Provisionszahlung bei der Veräußerung „ihres Unternehmens“ verpflichtet.

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