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Urteil Rügen, Maklervertrag in englischer Sprache, Provision
Schlagworte
Rügen, Maklervertrag in englischer Sprache, Provision
Leitsätze
1. § 296 Abs. 2 ZPO findet auf Rügen des Beklagten, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (§ 296 Abs. 3 ZPO), keine Anwendung.
2. Zur Auslegung eines Maklervertrags, in dem sich eine GmbH zur Provisionszahlung bei der Veräußerung „ihres Unternehmens“ verpflichtet.
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