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Urteil Restitution


Schlagworte

Restitution; Rückübertragung; Verfügungsberechtigter; Unterlassungsgebot; Erhaltungskosten

Leitsätze

1. Der Verfügungsberechtigte ist ab Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 bis zum Ablauf der Anmeldefristen unabhängig von dem Vorliegen eines Antrages nach § 30 Abs. 1 VermG in jedem Fall verpflichtet, die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG genannten Rechtsgeschäfte zu unterlassen, sofern der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes in bezug auf die betroffenen Vermögenswerte durch § 1 VermG betroffen war.

2. Als gewöhnliche Erhaltungskosten, die aus den gezogenen Nutzungen zu bestreiten sind, werden solche Kosten bezeichnet, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen im jeweils angesprochenen Zusammenhang regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten. Besteht die Notwendigkeit einer grundlegenden Erneuerung verbunden mit Aufwendungen in beträchtlichen Größenordnungen, ist nicht von einer reinen Erhaltungsmaßnahme auszugehen.

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