Urteil Ordnungsgemäße Anwaltsunterschrift
Schlagworte
Ordnungsgemäße Anwaltsunterschrift; Berufungsbegründung
Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift. (Leitsatz des BGH)
2. Für eine ordnungsgemäße Unterschrift i. S. von § 130 Nr. 6 ZPO ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde erforderlich, aber auch das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. (Leitsatz der Redaktion)
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