Urteil Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens
Schlagworte
Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens; Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls
Leitsätze
Nutzungsentschädigung steht dem Vermieter mangels Vorenthaltens nicht zu, wenn er die Schlösser zu den Mieträumen ausgewechselt oder sein Vermieterpfandrecht an vom Mieter zurückgelassenen Sachen ausübt.
Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Mietausfalls als Kündigungsfolge ist nur gemindert, wenn der Mieter unzureichende Bemühungen des Vermieters um eine anderweitige Vermietung beweist.
Für die unbefugte Nutzung von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen schuldet der Vermieter dem Mieter einen Ausgleich nur dann, wenn er einen Vermögensvorteil erlangt hat.
Zur Mangelfreiheit einer Nebenkostenabrechnung.
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