Urteil Modernisierung
Schlagworte
Modernisierung; Fensteraustausch in Küche und Bad; finanzielle Härte; Modernisierungsankündigung; ortsüblicher Zustand
Leitsätze
1. Die Angabe der Außenmaße der Heizkörper in den einzelnen Räumen ist für eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung nicht erforderlich.
2. Der Austausch von Einfachfenstern gegen Isolierglasfenster mit einem verbesserten Wärmedurchgangskoeffizienten in Küche und Bad ist als wohnwertverbessernde und energieeinsparende Maßnahme einzustufen.
3. Die Verfliesung des vorhandenen Steinfußbodens im Bad ist keine Wertverbesserung.
4. Der Mieter, der sich auf eine finanzielle Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 3 BGB beruft, ist nicht gehalten, jedwede Anstrengung zu unternehmen, um sein Haushaltseinkommen zu steigern.
5. Im Ostteil der Stadt ist die Ausstattung einer Altbauwohnung mit Sammelheizung nebst Warmwasserversorgung, der Einbau von Isolierglasfenstern sowie die Verfliesung des Fußbodens und der Wände im Bad noch nicht allgemein üblich.
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