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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Notwendigkeit der Angabe der vollen Mietspiegelspanne; Beifügung eines Mietspiegels
Leitsatz
Ein mit dem Mietspiegel begründetes Mieterhöhungsverlangen muß unter Benennung des einschlägigen Rasterfeldes alle Werte der entsprechenden Spanne angeben, es sei denn, es wird ein Auszug des Mietspiegels beigefügt, aus dem sich die Spanne ergibt. (Leitsatz der Redaktion)
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