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Urteil Keine Ausstrahlung einer unwirksamen Quotenklausel auf wirksame Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Keine Ausstrahlung einer unwirksamen Quotenklausel auf wirksame Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen; GbR-Bezeichnung im Rubrum

Leitsatz

Zur Bezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Klagerubrum gehört auch die Angabe der Gesellschafter. Die Angabe der einzelnen Gesellschafter ist aber nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage, kann demgemäß nachgeholt werden. Eine unwirksame Quoten-/Abgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit der (für sich genommen wirksamen) Vereinbarung über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter.

(Leitsatz der Redaktion)

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