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Urteil Keine Abrechnung nach "Rumpfjahr" bei Vermieterwechsel
Schlagworte
Keine Abrechnung nach "Rumpfjahr" bei Vermieterwechsel; Angabe des Brennstoffverbrauchs bei Kokszentralheizung; Verrechnung von Teilzahlungen zunächst auf Heizkostenvorschuß
Leitsätze
1. Ein Vermieterwechsel ist kein wichtiger Anlaß, der den Vermieter zu einer Betriebskostenabrechnung nach einem Rumpfjahr berechtigt.
2. Bei einer koksbetriebenen Zentralheizung müssen der Anfangs- und Endbestand in der Heizkostenabrechnung nicht angegeben werden.
3. Teilzahlungen des Mieters ohne Leistungsbestimmung sind bei einer Bruttokaltmiete zunächst auf den Heizkostenvorschuß zu verrechnen.
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