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Urteil Heizkosten
Schlagworte
Heizkosten; Kürzungsrecht bei verbundenen Anlagen
Leitsatz
Sind Meßgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und werden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den "Strafabzug" nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzunehmen, weil keine Meßgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des Nutzers auf einen "Strafabzug" bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser.
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