Urteil Finanzierter Immobilienkauf,Schrottimmobilie, Geschäftsbesorgungsvollmacht
Schlagworte
Finanzierter Immobilienkauf,Schrottimmobilie, Geschäftsbesorgungsvollmacht; Nichtigkeit wegen Fehlens der Rechtsberatungserlaubnis; Abschlussvollmacht; Duldungsvollmacht; Steuersparmodelle
Nichtamtliche Leitsätze
1.Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt,bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG; ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag einschließlich der darin erteilten Geschäftsbesorgungsvollmacht ist nichtig.
2.Die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Geschäftsbesorger vermag eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.
3. Die §§ 171 und 172 BGB sind auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlußvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist.
4.im Rahmen des § 173 BGB kann der finanzierenden Bank der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluß ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war
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