Urteil Eingeschränkte Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen bei laufendem Mietverhältnis
Schlagworte
Eingeschränkte Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen bei laufendem Mietverhältnis
Leitsätze
1. Hat der Mieter die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen, kann der Vermieter auch während des Mietverhältnisses die Ausführung der Arbeiten oder einen Vorschuß dafür verlangen; eine Substanzgefährdung ist nicht erforderlich.
2. Voraussetzung ist jedoch, daß die Arbeiten fällig sind; die üblichen Renovierungsfristen sind hierzu nicht heranzuziehen, sondern die Arbeiten sind erst dann fällig, wenn über den rein optischen Mangel hinaus eine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnwertes erreicht ist.
3. Einem etwaigen Insolvenzrisiko des Mieters kann der Vermieter durch Vereinbarung einer Mietsicherheit begegnen.
(Leitsätze der Redaktion)
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