Urteil Eigentumserwerb des jeweiligen Trägers öffentlicher Verwaltung
Schlagworte
Eigentumserwerb des jeweiligen Trägers öffentlicher Verwaltung; Verwaltungsnutzung eines früher volkseigenen Grundstücks; Stichtag
Nichtamtliche Leitsätze
1. Liegen sowohl die Voraussetzungen des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Art. 21 EV als auch nach Art. 26 Abs. 1 EV vor, kommt es auf die am Stichtag wahrgenommene Aufgabe an.
2. Eine für die maßgeblichen Stichtage festgestellte Verwaltungsnutzung eines früher volkseigenen Grundstücks i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EV führt auch dann zu einem Eigentumserwerb zugunsten des jeweiligen Trägers öffentlicher Verwaltung im Beitrittszeitpunkt, wenn zugleich die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV vorliegen.
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