Urteil Betriebskostenvorschüsse nach Abrechnungsreife
Schlagworte
Betriebskostenvorschüsse nach Abrechnungsreife; Teilzahlungen; Zurückbehaltungsrechte; Leistungsverweigerungsrechte; Aufrechnung mit Gegenansprüchen
Leitsätze
1. Betriebskostenvorschüsse können nach Eintritt der Abrechnungsreife, die regelmäßig mit Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode eintritt, nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Teilzahlungen des Mieters sind zunächst auf Betriebskostenvorschüsse zu verrechnen.
3. In Geschäftsraummietverträgen kann die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten des Mieters oder dessen Aufrechnung auch formularmäßig auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche beschränkt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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