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Urteil Berechnung der Eigenkapitalquote im Fall der Rückgabe


Schlagworte

Berechnung der Eigenkapitalquote im Fall der Rückgabe; Verbesserung der Vermögenslage; Ausgleichsverbindlichkeit

Leitsätze

1. Bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VermG vorzunehmenden Berechnung der Eigenkapitalquote im Fall der Rückgabe ist die Minderung des Eigenkapitals, die durch die Ausweisung einer Ausgleichsverbindlichkeit in der Bilanz verursacht wird, nicht zu berücksichtigen.

2. Der Berechnung einer auszugleichenden wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage ist die Bilanz zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe zugrunde zu legen.

3. Liegt eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage vor, ist grundsätzlich ein Ausgleich in Höhe der nach § 25 DMBilG errechneten Ausgleichsverbindlichkeit zu leisten. Dieser Betrag ist gegebenenfalls nach § 5 Abs. 3 URüV teilweise zu erlassen.

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